Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abwand

Abwand

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I Ackerstelle, wo beim Pflügen gewendet wird
II Damm ?
  • hat der fischer macht, rasen und graben auff der gemeine, ob er irgent ein abwandt schutzen wolt
    1512 Salzschlirf/MittHess. 1893 S. 62
III Acker, der kein Anwandacker ist
  • 1863 Kreisambtsblatt für Unterfranken S. 678