Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abwand
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Abwand
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I
Ackerstelle, wo beim Pflügen gewendet wird
- 1561 StraubingUB. 639
- Schmeller2 II 942
Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
II
Damm ?
- hat der fischer macht, rasen und graben auff der gemeine, ob er irgent ein abwandt schutzen wolt1512 Salzschlirf/MittHess. 1893 S. 62
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