Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abwarten
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I
wie neuhochdeutsch
- die zeit vergunstigten gleidtz nicht abwarten1569 LippstadtStR. 38Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- 1570 HolstVierstUrt. 447
- das recht abzuwarten1648 Anholt/Schlüter,WestfProvR. I 512Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
anwesend sein
- die schetzer sollen an den gerichtstetten abwarten1670 Obersimmental(BernRQ.) 163Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
III
verrichten
- seines amtes ... nit genugsamblich abwarten1576 Müllner,Krain 140
- den fiskalischen händeln abgewartet1599 Schmidt,Fiskalat 184
- KölnSprsch. 54
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