Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1achten

I beachten, achtgeben auf etwas, sich um etwas kümmern, sich nach etwas richten
II erwägen, beurteilen
  • 1 erwägen, (sich) beraten, besprechen, insbesondere in einer Acht-2 
  • 2 das Ergebnis der Erwägung oder Beratung mitteilen
    • a Rechtweisung abgeben
    • b vor Gericht sprechen
      • -- Namentlich: Bedenken gegen etwas äußern, widersprechen, Gegenurteil einbringen, sich widersetzen
  • 3 für etwas halten, finden, erachten
  • 4 rechtlich für etwas erklären, fingieren, annehmen, als etwas behandeln
  • 5 Feiertage halten
  • 6 jemanden zu etwas bestimmen, wählen
  • 7 abschätzen, taxieren, in Geld anschlagen
    • a
    • b bei Schadenersatz und dergleichen
    • c (zur Steuer) veranschlagen
    • d
      • α schätzen
      • β nach Schätzung teilen
      • γ anpfänden
      • δ "anpfänden" und "Rechtweisung geben" ist gemeint
      • ε etwas nach erfolgter Taxierung in Zahlung geben, Geldeswert anbieten, in Zahlung nehmen; achtene behufs Zahlung in Waren taxiertes Wertobjekt
  • 8 (schätzen und) überweisen, zuteilen
    • a
    • b vermachen