Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 3Achter

3Achter

zu 3Acht

I Achtbesitzer
  • [In einigen Dörfern des Fürstentums Hildesheim hat eine gewisse Zahl Einwohner, die davon] achters [heissen in grossen Wiesenabteilungen Achtworte, die jedoch keine Pertinenzstücke ihrer dienstpflichtigen Höfe, sondern flüchtig sind ... Sollen die Abteilungen gemäht werden, so werden sie auf eine eigentümliche Art mit Messern verlooset]
    oJ. Brinckmeier I 24 [woher?]
-- "Feldhüter" SiebbWB. I 50
Sachhinweis: Hierher auch die Echter in RhW. I 1, 308 und Echtergut, -land, -stein, -zins ebd.; daß diese Höfer der Karthause den achten Teil des Ertrages als Bede geben, steht in der Amtsbeschreibung von 1784, ist also wahrscheinlich spätere Deutung.
II Fronarbeiter
  • ist, das [die Äbtissin] můs zu den ehteren me lute han, den sol der meier gen zessenne
    oJ. Unterelsass/GrW. I 683
  • minre frowen ehthere haben reht in deme ... wolde
    oJ. Schmidt,ElsWB. 8
unter Ausschluss der Schreibform(en):