Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): achterfolgen
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(Ächterer)
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in die Acht erfolgen, dh. bringen
- indem die Zauberin sich selbst ihr leben genommen ... so erkennt ein edles gericht daß mit gleicher straffe ihr toter körper soll achterfolget und gestraffet werden1570 Danzig/G. Zander (Hg.), Aus dem Danziger Rechtsleben. Festgabe zum 30. Deutschen Juristentage ... (Danzig 1910) 27
- DJT. 1910 S. 27