Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): achterfolgen

achterfolgen

in die Acht erfolgen, dh. bringen
  • indem die Zauberin sich selbst ihr leben genommen ... so erkennt ein edles gericht daß mit gleicher straffe ihr toter körper soll achterfolget und gestraffet werden
    1570 Danzig/G. Zander (Hg.), Aus dem Danziger Rechtsleben. Festgabe zum 30. Deutschen Juristentage ... (Danzig 1910) 27
  • DJT. 1910 S. 27
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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