Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Achtler

Achtler

Bauer, der 1/8 Gut besitzt
  • bürger, so keine heüser haben, mithin in der einquartierung denen achtlern gleich gehalten werden sollen
    1702 MHungJurHist. V 2 S. 359
-- "Bauer, der den 8. Teil von einem Haken Land benutzt"
vgl. Achtelerbe