Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Adellehen

Adellehen

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Ritterlehen
  • die weltlichen adels- und peutllehen, so ain thumbprobst zu verleihen hat
    1604 MittSalzbLk. 7 (1867) 169
  • die anwarthschafft auf das erste adel-lehen, so daselbsten ledig werden wird
    1732 Hoheneck II 121
  • adliche lehne heissen diejenigen, von welchen der vasall nach dem ursprünglichen vertrage ritterdienste zu leisten verpflichtet ist
    1794 PreußALR. I 18 § 66
  • Pätz, Lehrbuch des Lehnrechts (1825) 130ff.