Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): admallare
Artikel davor:
Aderlaßpfründe
ädern
adfatimire
1adfatimus
2adfatimus
aðfultum
adhramire
Adjudikationsschein
Adler
Adlerzeichen
I I. Verbreitung. Das Wort erscheint zuerst in einzelnen Hss. der LSal. (Tit. 50, 2.3; 51, 1; 52; 53, 1; 56; in Tit. 60 liegt Verschreiben statt ambulare im Cod. 10 (Hessels-Kern, Sp. 385) vor, ebenso DecrChild. in Cod. 1 und 5 (Hessels). Da, wo ältere Handschriften (Hessels Cod. 1-6) sämtlich oder zum Teil attmallare schreiben, findet sich in anderen dafür mallare oder mißverständlich ad mallum. Umgekehrt steht in Tit. 50, 2 nach Cod. 7-9 admallare, während Cod. 1-6 ad mallum manire schreiben. Durchweg steht admallare nur in Tit. 50, 3. Später folgt LexRib. Tit. 32, 3, wo die jüngere Handschriftenklasse B durchweg admallare schreibt, die ältere Klasse A mit admallum, ad mallum mannire und ad mallatum mannire wechselt. Ferner kennen das Wort in Formulae Andec., Turon. und Sen. rec., die LexRomRaetCur., ein CapitAquisgr. von 809, eine Urkunde Ottos II. f. Trier von 973 (MGDipl. II Nr. 52), eine Urk. Ottos III. f. Trier von 988 und der Quadripartitus. - Ausgangspunkt ist das fränkische Rechtsgebiet, die zeitlichen Grenzen geben die Abfassungszeit der Lex.Sal. und die Urkunde von 988
II Herkunft. Entweder latin. aus fränkisch atmallôn Grimm,Gr. II 822; Graff III 523; van Helten in PBB. 27, 454; oder hybride Bildung aus lat. ad und aus mallon latinisiertem mallare (Kern, Glossen in der Lex Sal. 133; Müllenhoff bei Waitz, Das alte Recht der salischen Franken 276).
III Bedeutung
- 1 (in bestimmter Form) ansprechen
- 2 "vor Gericht laden", da auch das Laden ein formelles Ansprechen war. So:
- -- Einen Übergang in der Bedeutungsentwicklung scheint darzustellen:
- -- Zu dieser engeren Bedeutung auch alle Stellen der LexRomRaetCur. (vgl. aber Brunner,RG.2 II 35826) und die Ottonischen Urkunden.
- 3 eine Rechtssache durchführen
Artikel danach:
admannire
Adressgeld
Advokatenbestallung
adwarpire
æbære
æfesne
æfwerdelsa
ægilde
æglêaw