Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): äußern
I von Sachen
- 1 herausgeben
- a verkaufen, veräußern
- b Güter verleihen
- c Geld ausgeben, bezahlen
- d Brautschatz ausliefern
- 2 bekannt geben
- a seiner Meinung Ausdruck geben
- b beweisen, erklären
- c das Urteil veröffentlichen
- d (den letzten Willen) festlegen
- e etwas mitteilen
- f Pfand vorzeigen
- 1
- a jemanden verfolgen, ausweisen
- b zu Zahlungen belangen
- 2
- a jemanden seines Amtes entsetzen
- b von der Erbschaft ausschließen
- c jemanden abstiften
- d im Stich lassen
- 3 vor ein auswärtiges Gericht laden
I sich einer Sache entledigen
- 1 verkaufen
- 2 auf Güter und Rechte verzichten
- 1 Urkunde
- 2 sich von Verdacht reinigen
- 3 (die Münze) aufgeben
- 4 sich lossagen
- 5 sich weigern
- 1 das Land verlassen
- 2 das Gericht versäumen
- 3 vermeiden, sich fernhalten