Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Afternachrede
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Afternachrede
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Triplik, Antwort auf die Nachrede
vgl.
Nachrede (I)
- ein jeder, dem zeugen zuwider gefiehrt und verhörth seind, mag ob er will nach rechtlicher eröffnung der zeugen sag wider ihr person, verhörung und sag sein außzug und einred mündlich oder schriftlich thuen und darauf der zeügenfiehrer ob er will iede widerred die man nennet replikas und der, dem zeug zuewider gefiehrt seind, sein nachred, die man nennet duplicas, und darauf der zeugenfiehrer sein öfter nachred, die man nennet triplicas, also das iedweder thail sein notturft in zweyen schriften ... firbringen sollen1567 WürtLändlRQ. I 212Faksimile (ca. 52 KB)
- 16. Jh. Mayer,DonauwörthZPr. 50