Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Afterrecht

Afterrecht

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I Nachgericht
  • die afterrecht sollen gehalten werden das erste den freitag vor pfingsten, und das andere freitag nach Martini, bei welchen afterrechten den ergangenen landrechtlichen aussprüchen von denjenigen wider den erkennet worden, soll genüge geschehen
    oJ. Brandl,Gl. 449
II falsches Recht