Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): allein
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- daß die wiese gantz für den obbeschrieben zins alleyn und frey liege16. Jh. FreibDiözArch. 27 (1899) 276
- des verstorbenen erben frei und allein verbleiben16. Jh. WaltherTract./ZRG.2 Germ. 23 (1902) 280Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte