Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Altenteil
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, Altteil
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nd. alddêl
Gesamtheit der Tiere und Sachen usw., die nach der Übergabe einer Hofstelle an die jüngere Generation dem bisherigen Inhaber (bzw. dessen Witwe) zur Alterversorgung verbleiben
Gesamtheit der Tiere und Sachen usw., die nach der Übergabe einer Hofstelle an die jüngere Generation dem bisherigen Inhaber (bzw. dessen Witwe) zur Alterversorgung verbleiben
vgl.
Abschied (I),
Altbauernspeicher,
Altenteilkuh,
Altmutterteil,
Altsitz,
Altvaterteil,
Ausgedinge (I),
Aushalt,
Ausnahme,
Austrag,
Auszug,
Bau,
Beisitz,
Hinterherd,
Hofhaus,
Leibesgedinge,
Unterherd
- in einem so genannten abbescheid oder altentheil wohnende leute1710 BremPolO.(1732) 741Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek der Humboldt-Universität zu Berlin
- 1742 CCHolsat. I 156
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- auszug oder altentheil heißen diejenigen vortheile, welche der uebernehmer einer rustikalstelle dem vorigen besitzer zu seiner versorgung auf lebenslang anweist1794 PreußALR. I 11 § 602
- 1801 Gesenius,Meierrecht I 548
Faksimile - in Google Books
- GrRA.4 I 674f.
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Woeste,WestfWb. 4