Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Altenteil

Altenteil

, Altteil

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nd. alddêl 
Gesamtheit der Tiere und Sachen usw., die nach der Übergabe einer Hofstelle an die jüngere Generation dem bisherigen Inhaber (bzw. dessen Witwe) zur Alterversorgung verbleiben
  • in einem so genannten abbescheid oder altentheil wohnende leute
    1710 BremPolO.(1732) 741
  • 1742 CCHolsat. I 156
  • auszug oder altentheil heißen diejenigen vortheile, welche der uebernehmer einer rustikalstelle dem vorigen besitzer zu seiner versorgung auf lebenslang anweist
    1794 PreußALR. I 11 § 602
  • 1801 Gesenius,Meierrecht I 548
  • GrRA.4 I 674f.
  • Woeste,WestfWb. 4
-- Urkunde darüber
unter Ausschluss der Schreibform(en):