Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Altschultheiß
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nd. aldeschultis, hd. Nebenform -schulthes
nicht geschäftsführender, früherer Schultheiß
nicht geschäftsführender, früherer Schultheiß
- 1399 MarienburgKonvB. 4
- 14. Jh. BremgartenStR. 34
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- sollendt sye einem regierenten oder altschultheiß öffnen1655 MellingenStR. 417Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- der kleine rath besteht aus dem amts- und dem altschultheiß1766 Fäsi II 690Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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