Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): anbinden

anbinden

anbünden 

I sinnlich: festbinden
II übertragen: verpflichten
  • mit doppelter verpflichtung angebunden 
    1664 Hohenberg XIII 642
-- sich in einen Handel einlassen; (ein Grundstück) verpfänden
-- schweizerisch
bestimmten Geschlechtern verbieten, sich ein Versteigerungsobjekt durch hohes Angebot zu sichern
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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