Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): anerkennen

anerkennen

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I etwas für rechtsgültig erklären, zugestehen
  • landeshoheit ... anerkant 
    1771 FreibDiözArch. 4 (1869) 311
  • [die Regierung hat] die unmittelbare reichsstandschaft der stadt H. ... anerkannt 
    oJ. QHambSchiffahrt 400
II jemanden anerkennen

II 1 als Herrscher
II 2 ein Kind
  • DWB. I 320
III (einen Kauf) rechtsgiltig vollziehen
IV durch Gerichtsurteil anerkennen
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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