Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Anfeilgeld
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- kalb- oder anfailgelt. für dieses gelt haben die underthanen vorhero wegen der anfailung jährlich gewisse kölber gedient; dieweilen aber für ain jedes kalb 1 fl. 4 ß dargegen denen underthanen hinaus gegeben worden, als hat man zumahlen daß closter den wenigsten nuczen dabei gehabt wegen der anfahlung1666 BeitrOÖLk. 48 (1896) 150
- 18. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 1005
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