Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): anhören

I
  • 1 eine Sache
  • 2 Personen vernehmen
  • 3 formelhaft angehörter gestalt nach Einvernahme
II angehören
  • 1 von Sachen: in jemandes Besitz sein
  • 2 von Personen: einem Bekenntnis, Staat usw. angehören
    • -- als Partzip Präsens: Angehörige
  • 3 zustehen