Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Anlanger

Anlanger

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der um etwas bittet
  • uppe unse anlanghers mid lyve unde gude truwe bistand ... to donde
    1466 OstfriesUB. I 729
-- Appellant
  • wenn eine sach ... gerichtet wirt, und dornoch ein richter ... um dieselbig sach bekumert wirt, so soll derselbe anlanger sein sach verloren haben
    1370 Zips Art. 80
unter Ausschluss der Schreibform(en):