Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Anlehrung

Anlehrung

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  • wann der kläger von seiner klag ... darumben abstehen will, daß er die klag auß zorn ... oder boßhaffter anlehrung eingewendet, soll er ... zu erstattung deß ehrlichen leumuets ... angehalten ... werden
    NÖLGO. 1656 I 13 pr.
unter Ausschluss der Schreibform(en):