Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): anleihen
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2anlehnen
(Anlehner)
Anlehnung
Anlehnungschaft
Anlehrung
anleiden
Anleihe
anleihen
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I
Geld entlehnen, borgen
- accomodare, anlihan, anleianoJ. AhdGl. I 392, 4Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- mutuo accipere. allen schaden, der sich hernacher mit dem angeliehenen begiebt1603/05 HambGO. II 1 Art. 8Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- geld, welches ohne rente angeliehen wird1698 CCHolsat. I 124Faksimile - in Google Books
- 1756 SchweizId. III 1242
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- commodareoJ. DWB. I 400Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
credere
darleihen
darleihen
- weiln seine forderung der 400 fl. etlich jahr vor euch ... angeliehen1673 Span,Bergurthel 25 (nr. 77)Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- welcher einem anderen zur verbesserung ... eines stadt-guts etwas anleyhet1727 Leu,EidgR. II 79Faksimile - in Google Books
- daz ander ist uns allez angelîhen, als der zeinem spile ein vremdez kleit entnimtoJ. Mystiker I 333, 1/2
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auch substantiviert
- von fürsetzlichem aufborgen und betriegerey ... und wie es mit dem anleihen, so unsern burgers-söhnen geschicht, zu halten1577/83 LünebRef. 675Faksimile - in Google Books
- SchweizId. III 1242
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons