Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): anlernen
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- ob er angelernt sei was er sagen solle1599 NÖLREntw. I 27 § 6
- daß der richter dem gefangenen die umbständt der missethat nicht vorsage, und also gleichsamb anlehrneNÖLGO. 1656 I 32 § 4Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- SchwäbWB. I 236
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