Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Anlieger

Anlieger

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anläger, nd. anligger 

I Grenznachbar
  • so soll in concursu retractuum ... der anläger das vorrecht vor dem agnaten, der nicht zugleich anläger ist, zum abtrieb behalten
    1797 Breidenbach 80
  • solche anlieger [am fluß] ... verlangten ihren anteil am eroberten boden
    oJ. Goethe/DWB. I 403
  • Knapp,NBeitr. 88
  • SchwäbWB. I 237
II Teilhaber an einem Geschäft
unter Ausschluss der Schreibform(en):