Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): anmächtigen
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Anlobgeld
Anlöbnis
Anlobung
Anlobungschein
anlosen
anlösen
anlugen
anlügen
anmachen
Anmachgeld
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I
im Namen jemandes, für jemanden handeln
- vnsre geswistergeit der wir vns hiemit anmähtigen vnd für si stend1510 MBoica XVIII 647Faksimile - in Google Books
- Schmeller2 I 1564
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