Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Apfelbaum
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Apfelbaum
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Obstbaum, der verschiedentlich rechtliche Bedeutung erhält
I
rechtlich geschützt
- ein jegkliche eych, bůch, birboum und öpfelboͮm ist verbotten an ein pfunt haller und sonst ein jeder stump an 3 ß h.1502 ZürichOffn. I 215Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
als Grenzbaum
- um 1300 SchweizId. IV 1235
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
III
Gerichtsstätte
- "stössige Urteile sollen zuerst nach BBuochholz unter den apfelbaum, d.h. in den Hof Wolfenschiessen, und von da unter die esche nach Engelberg gezogen werden14. Jh. SchweizId. IV 1235Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
IV
Richtbaum
- wan einer das leben binnen seinem ederich verwirckt hette, der sall auch darbinnen gericht werden vff einer platzen ... vnd an einen appelboum verweist werden, vnd vff den dritten tagh sall der joncker inen abthon laessen, vff das gein boess gerugh oder stank darab kome1585 Eifel/GrW. II 577Faksimile (ca. 199 KB)
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