Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Archenschlag
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(Archenrecht)
Archenschlag
(Anbringen einer) Sperrvorrichtung an einem Gewässer, die Fische am passieren hindern soll
- archen-schlag heißt aber so viel, als den fluß oder das wasser mit koͤrben, netzen oder andern machinen dergestalt sperren, daß die fisch nicht mehr aus und ein koͤnnen1754 Kreittmayr,AnmCMax. II 997
- irgend welche art des absperrens des freien zuges der fische [archenschläge usw.]1884 BairLFischereiO. IV § 13, 1