Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Auenrecht

Auenrecht

, Aurecht

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vgl. Angerrecht
Sachhinweis: E. Riemann, Das Schlesische Auenrecht (Breslau 1904); R. v. Bitter, Handwörterbuch der preussischen Verwaltung2. (Leipzig 1911) I 129f.; Kamptz,PreußProvR. I 648
I Nutzungsrecht
II Eigentums-, Anwartschafts- und Nutzungsrechte verschiedener Art an Liegenschaften, oder insbesondere zugunsten der Gutsherrschaft: auf die unverteilten Grundstücke oder auf Straßen und Plätze der Dörfer
  • 1738 Hayme 21
  • die unter dem namen straßengerechtigkeit oder auenrecht vorkommende befugniß des gutsherrn, über die nicht zu den wegen nötigen freien plätze innerhalb der dorflage zu verfügen [wird aufgehoben]
    Preuß. Gesetz, betr. die Ablösung der Reallasten vom 2. März 1850 § 3/DRWArch.
unter Ausschluss der Schreibform(en):