Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Aufbieter
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nd. opbieder
I
- wenn man einen anslag machet, so teten die aufpieter ... dem püchsenmaister ... zu wissen, daz er seinen karrn ... zurichtet1449 NürnbChr. II 254Faksimile - in Google Books
II
- soe mach die opbieder die pande holdenBolswardStB. 1455 Kap. 30Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- MnlWB. V 1673