Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aufboten
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wie aufbieten (II 3)
- soll man ... die pfande drey tage aufbaden und darnach verkaufen1648 Schlüter,WestfProvR. I 510Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in der älteren Fassung (1349) upboydenoJ. ZWestf. 59, 1 (1901) S. 232
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