Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aufbrennen

aufbrennen

(Eich)zeichen auf Gefäße brennen
  • es solt im auch der richter die [hämb] bestetten mit seinen aufprenten march
    oJ. NÖsterr./ÖW. VIII 737
-- Vieh brandmarken
  • wenn aufgebrannt wird, sollen alle schweine ... mit ringen in der nase wohl versehen sein
    1722 Nerong,Willk. 89
unter Ausschluss der Schreibform(en):