Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aufkaufen

aufkaufen

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I Waren zusammenkaufen
vgl. vorkaufen

I 1 einkaufen
I 2
  • es sol khain burger von khainem gast gelt nemen und im aufkhauffen als Strohmann für ihn 
    1503 KitzbühelStR. 87
I 3 zum Zweck des Wiederverkaufens und der Preissteigerung
I 4 Bücher, um sie zu vernichten
  • die die ... Lutersche biecher hund uff koft und verbrent
    1545 FreibDiözArch. 9 (1875) 181
II Gericht kaufen, auf eigene Kosten abhalten lassen an gerichtsfreien Tagen
  • [wenn] über eine sache geurtheilt, [darf niemand] von derselben wegen ein neues recht aufkaufen 
    1604 SolothurnStR. 46
III (Bürgerrecht in einem Dorf) erwerben
vgl. Verkäufer
  • daß kein zuzogner in unserem land ... die dorfrechte aufkaufen darf
    1650 GraubdnRQ. II 341
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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