Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aufläuten

aufläuten

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I zur Eröffnung läuten
  • so dann ... aufgeleütet ... ist, soll der richter ... reden
    1526 NürnbHGO. 549
  • biß der marckt aufgeläutet 
    1658 GeraStR. 181
II zur Eröffnung einer Körperschaft
III durch Läuten das Zeichen zum Öffnen geben
unter Ausschluss der Schreibform(en):