Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Aufmachung

Aufmachung

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Aufstellung (einer Rechnung)
  • sobald der schiffer zu hause gelanget, soll er sich mit seiner rechnung gefast machen, und zu abhör- und aufmachung derselben die sämptlichen schifs-freunde zusammen verbitten
    1614 HansSeeR. XII 1
  • Bischoff,BerufWB. 117
  • Kluge,SeemSpr. 186