Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aufpassen

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auflauern
  • indicia specialia ... seynd ... in todtschlag ... ungewönliches vor der that. am ort der entleibung geschehenes auffpassen mit gewöhr
    1707 SudetenHGO. Art. 13 § 2
  • 1707 SudetenHGO. Art. 13 § 8
  • derjenige, so einem auff offentlicher strassen ... aufbasset oder angreifet
    oJ. WürtLändlRQ. II 911
unter Ausschluss der Schreibform(en):