Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aufpassen
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- indicia specialia ... seynd ... in todtschlag ... ungewönliches vor der that. am ort der entleibung geschehenes auffpassen mit gewöhr1707 SudetenHGO. Art. 13 § 2Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1707 SudetenHGO. Art. 13 § 8
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- derjenige, so einem auff offentlicher strassen ... aufbasset oder angreifetoJ. WürtLändlRQ. II 911Faksimile (ca. 47 KB)
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