Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aufschließen

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I (auf gerichtlichen Befehl) öffnen
  • beschlossinuͥ schloß ... sol der gebuͥttel haißen uffschließen den, dez die schloß sint
    14. Jh. LeutkirchStR. 46
-- einen Gefangenen
II eine Wirtschaft offen halten
III zusammenfassen
IV zwangsweise schließen, verpfählen
V Zoll, Abgaben verteilen
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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