Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aufsperren
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I
öffnen, aufschließen
- [wer] mit geverdlichen zeugen auffsperret1507 BambHGO. Art. 198Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507 - in DRQEdit
--
eine Festung
- ein jeder haubtmann soll ... dem schloß mit auf- und zusperren gewerttn1510 Burghausen(Huber) 161
II
beschlagnahmen, festhalten
- do sperreten die schuldiger uff der frawen geradeoJ. MagdebSchSpr.(Gaupp) 259Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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