Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aufstiften
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I
mit sächlichem Objekt: einem ein Gut, eine bäuerliche Leihe übertragen
- Schmeller2 II 740
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II
mit persönlichem Objekt: jemanden auf eine bäuerliche Leihe setzen
- mit aufstiften vnd ab stiften, mit besetzen vnd entsetzen1386 Indersdorf I 121 (nr. 287)Faksimile (ca. 319 KB)
- [des closters] aufgestifter mair1449 MBoica XVII 456Faksimile - in Google Books
- 1463 Indersdorf I 374 (nr. 922)
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III
bäuerliche Leihe beziehen
IV
errichten, stiften
- habent wür ... eine frühemes und pfrund ufgestiftet und geympfet1436 BergheimUB. 100Faksimile - in Google Books
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