Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Aufstreich

Aufstreich

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Versteigerung
vgl. Aufstrich
  • sollen selbige [schafweiden] wie alle andere gemeindsachen im aufstreich verliehen werden
    1701 WürtLändlRQ. II 404
unter Ausschluss der Schreibform(en):