Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ausbeklagen
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I
den ausgebliebenen Beklagten verurteilen
- were och, dz der den totschlag tete endrunne, so sol man in in drin tagen usbeklagen1352 FRBern. VII 621
- weler sich lat ussbeklagen und nit dem kleger weret, e das der richter an dem dritten tag sitzt15. Jh. ZürichRQ.1 91
II
subst.part. der ungehorsam ausgebliebene Verurteilte (und wohl auch aus der Stadt Gewiesene)
- allweg der herrschafft und der statt ir recht gegen dem aussbeklagten vorbehalten1503 FürstenbUB. VII 365Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- welcher dann innert unserm land einen söllichen ussbeklagten behusset1564 Gaster 342