Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): auserlauben

auserlauben

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beurlauben, Ausstand geben
  • 1360 BremGQ.(L.) 89
  • ist er [der Bürger] auf seiner notfertt, get er zu dem kamrer oder zu seinem richtter, ir jedweder mag ein wol aws erlawben in den fuerpoten
    oJ. RegensbStat. 30