Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): auserwinnen

auserwinnen

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(gerichtlich) gewinnen
  • das der cleger die schulden des beclagten außerwinnen mag
    1523 Köbel,GO. 27
  • würde aber jemand durch ein richtskraft erwachsenes urtheil ein hofrecht ... auserwonnen haben
    oJ. Maurenbrecher II 360