Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ausfangen
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Ausfang
ausfangen
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I
ags. utfangen þeof
draußen handhaft gefangener Dieb [d.h. die Jurisdiktion über solchen durch den Gerichtsherrn seines Heimatorts]
draußen handhaft gefangener Dieb [d.h. die Jurisdiktion über solchen durch den Gerichtsherrn seines Heimatorts]
- Liebermann,WB. 231
II
einen Rain durch den mitten durchgehenden Pflug rechts und links werfen, so daß zu beiden Seiten Bifänge entstehen, während da, wo vorher ein Bifang war, eine Furche entsteht
- 1747 Schmeller2 I 728
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