Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ausfangen

ausfangen

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I ags. utfangen þeof 
draußen handhaft gefangener Dieb [d.h. die Jurisdiktion über solchen durch den Gerichtsherrn seines Heimatorts]
II einen Rain durch den mitten durchgehenden Pflug rechts und links werfen, so daß zu beiden Seiten Bifänge entstehen, während da, wo vorher ein Bifang war, eine Furche entsteht
III
  • den weyer ..., den unser vater saelig der kayser ausgevangen hiet, pawen, graben und volbringen
    oJ. MBoica XVIII 183