Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ausfangen
Artikel davor:
auserwinnen
ausfahren
Ausfahrt
ausfährtig
Ausfall
ausfallen
ausfällen
ausfällig
(Ausfallung)
Ausfang
I draußen handhaft gefangener Dieb [d.h. die Jurisdiktion über solchen durch den Gerichtsherrn seines Heimatorts]
II einen Rain durch den mitten durchgehenden Pflug rechts und links werfen, so daß zu beiden Seiten Bifänge entstehen, während da, wo vorher ein Bifang war, eine Furche entsteht
Artikel danach:
ausfängig
ausfechten
Ausfehme
Ausfehmung
ausfeiern
ausfeilen
(ausfeiligen)
Ausfeilung
Ausfeld