Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ausfangen

I draußen handhaft gefangener Dieb [d.h. die Jurisdiktion über solchen durch den Gerichtsherrn seines Heimatorts]
II einen Rain durch den mitten durchgehenden Pflug rechts und links werfen, so daß zu beiden Seiten Bifänge entstehen, während da, wo vorher ein Bifang war, eine Furche entsteht