Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ausheuern

ausheuern

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nd. uthuren, -horen; hd. Nebenform aushäwren 

I durch Überbieten jemanden aus seiner Miete verdrängen, ausmieten
II vermieten
  • wer ein haus ausheuret, der soll dem heurling einen garten mit vermieden
    1581 NrhAnn. 75 (1903) 80
-- (Deicharbeit) vergeben