Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aushingeben

aushingeben

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I übergeben, zustellen
  • das er iro irer schwöster ... gut zu handen stellen und ußhin geben wurde
    1541 HönggMeierg. 21
II Arbeit vergeben
III den Überschuß abgeben
  • löst er für, so sol er ußhin gen 
    1455 Büron 114
  • SchweizId. II 85
IV erwachsenen Kindern einen Teil des künftigen Erbteils bei Lebzeiten ausbezahlen
V Geld auf Kredit geben
VI nach auswärts