Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aussteinen
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durch Steine abgrenzen
- als das ausgestaint und geraint ist1393 KlosterneubStiftUB. II 2 S. 67
- 1571 SolmsLR. 104
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- BadLO. 1622 Bl. 69v
Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
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