Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): austilgen
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I
einen Eintrag in einem Buch usw. tilgen
- die warheit, so vor geschriben, austilgt1507/32 BambCorr. 137-739
- 1610 Wehner,HofgRottw. 370
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II
Grenzstein beseitigen
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- O. ... ist von L. ... ohne alle hoffnung einer succession außgetilget1619 Lazius,Wien III 40Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg