Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Austreter

Austreter

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I wer ohne obrigkeitliche Erlaubnis den Ort, das Land verläßt
-- flüchtiger Hintersasse
II wer den Rechtsweg verschmäht und zu Drohung und Gewalt seine Zuflucht nimmt
  • wie wider die muthwilligen befehder, austreter und landzwinger ... verfahren ... werden sollen
    1556 Niedersächs. Kreisabsch./Moser,KreisAbsch. I 81 § 21
  • BadLR. 1588 V 14
unter Ausschluss der Schreibform(en):