Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Austreter
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(Austreibling)
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I
wer ohne obrigkeitliche Erlaubnis den Ort, das Land verläßt
- dann keiner ... ohne erlaubnus der obrigkeit sich usserlich halten noch austretten soll ... item von den ustrettern ... soll es also gehalten werden ...1502 Reyscher,Stat. 8Faksimile (ca. 201 KB)
- Knapp,NürnbKrim. 159
- Knapp,Regensb. 269
II
wer den Rechtsweg verschmäht und zu Drohung und Gewalt seine Zuflucht nimmt
- wie wider die muthwilligen befehder, austreter und landzwinger ... verfahren ... werden sollen1556 Niedersächs. Kreisabsch./Moser,KreisAbsch. I 81 § 21
- BadLR. 1588 V 14
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