Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): austun
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Austretung
Austrieb
Austriebszeit
Austrift
austrinken
Austritt
austrommeln
austrügen
austüdern
(Austuer)
I mit Akkusativ der Sache
- 1 die Hand öffnen
- 2 ausgeben, verpachten, vermieten, verleihen
- 3 etwas als Spielgewinn aussetzen, ausspielen
- 4 Geld ausleihen, bezahlen, vorschießen
- 5 erledigen, zu Ende verhandeln, Klage durchführen
- 6 tilgen, Schulden bezahlen
- 7 Bucheinträge löschen, Namen, Schuldposten streichen
- -- abziehen (bei der Verrechnung)
- 8 aus einem öffentlichen Buch herausschreiben
- 9 beschlagnahmte Güter freigeben
- 10 Nachricht verbreiten
- 11 einer Prozeßhandlung entgegentreten
II mit Akkusativ der Person
- 1 jemanden vertreiben, ausschließen
- -- zum Ausziehen nötigen
- 2 jemanden aus der Liste streichen
- 3 befreien, loslassen
- 4 Lehrjungen freisprechen
- 5 jemandem im Prozeß widersprechen
- 6 kirchlich aufbieten
III reflexiv
- 1 sich anheischig machen, sich eines Dinges anmaßen
- 2 sich einer Sache entäußern, einer Verpflichtung entziehen
- 3 jemanden (böswillig) verlassen
- 4 jemanden entlassen
IV einem nach außen fechtend etwas tun
Artikel danach:
Austunelgeld
Austuung
ausüben
Ausübung
ausurkunden
(ausurteilen)
ausverbannen
ausverbieten
ausverbürgern