Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): auswinnen
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Auswerfer
Auswerfung
Auswerk
(auswerken)
auswesen
auswesentlich
Ausweser
auswetten
auswiegen
auswinden
I mit sachlichem Objekt
- 1 etwas jemandem (gerichtlich) abgewinnen
- 2 deichrechtlich
- a schadhafte Deichstelle auf Kosten des nachlässigen Deichpflichtigen jemand anders zur Ausbesserung geben
II mit persönlichem Objekt
- 1 (vor Gericht) überwinden, überführen, aus etwas herausbekommen
- 2 Gefangene lösen
- 3 gegen Bezahlung in Arbeit oder in Kost und Pflege geben
Artikel danach:
(Auswinner)
Auswinnung
auswintern
auswippen
auswirken
Auswirkung
auswiten
auswohnen
Auswohner