Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): auswinnen

I mit sachlichem Objekt
  • 1 etwas jemandem (gerichtlich) abgewinnen
  • 2 deichrechtlich
    • a schadhafte Deichstelle auf Kosten des nachlässigen Deichpflichtigen jemand anders zur Ausbesserung geben
II mit persönlichem Objekt
  • 1 (vor Gericht) überwinden, überführen, aus etwas herausbekommen
  • 2 Gefangene lösen
  • 3 gegen Bezahlung in Arbeit oder in Kost und Pflege geben